Allgemeine Geschäftsbedingungenspeedtecs GmbH
§ 1 GeltungsbereichAllen Vereinbarungen zwischen uns und unseren Kunden sowie unseren Angeboten liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungenzugrunde; sie werden durch Abgabe eines Vertragsangebots seitens des Kunden (Auftragserteilung) oder Annahme unserer Leistung vomKunden anerkannt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende Bestimmungen unseres Kunden, die wirnicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2 Definitionen1. Leistungen im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind alle durch uns gegenüber unseren Kunden ausgeführten Lieferungen aufgrundeines Kaufvertrags oder gemäß § 651 Abs. 1 Satz 1 BGB (Werklieferung) sowie durch uns erbrachte Werkleistungen und Dienstleistungen(sonstige Leistungen aufgrund Werk- oder Dienstvertrags) einschließlich der Leistungen aufgrund von Verträgen, die kauf-, werk- oderdienstvertragliche Elemente beinhalten.2. Gewährleistungsansprüche im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind sämtliche Ansprüche unserer Kunden aufgrund von unsmangelhaft erbrachter Leistungen (§§ 433 ff., 633 ff. BGB).3. Verbraucher im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind die in § 13 BGB genannten Personen, Unternehmer, die in § 14 BGBgenannten Personen oder Personenvereinigungen.4. Kunden im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind alle unsere Leistungen nachfragenden oder ihr Interesse daran bekundendenGeschäftspartner.
§ 3 VertragsschlussEin Vertrag über die Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung (Vertragsgegenstand) kommt zustande, sobald wir das vom Kundenabgegebene Vertragsangebot (Auftrag) mündlich oder schriftlich annehmen. Der Kunde hält sich an ein von ihm schriftlich abgegebenesVertragsangebot 10 Tage lang ab Zugang bei uns gebunden. Unsere Annahme erfolgt spätestens mit der Übersendung unsererschriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der bestellten Leistung. Handelt der Kunde als Unternehmer, so hat er unsererschriftlichen Auftragsbestätigung unverzüglich schriftlich zu widersprechen, wenn er mit ihrem Inhalt nicht einverstanden ist.
§ 4 Preise und Zahlungen, Sicherheiten1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise für eine Lieferung ab Werk; der Erfüllungsort wirddadurch nicht geändert. Die Preise enthalten keine Kosten für Versand und Verpackung. Kosten für von unserem Kunden gewünschteZusatzleistungen (z. B. Montage) sowie Versicherungen werden zusätzlich berechnet.2. Erfolgt eine Leistung oder Teilleistung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem Vertragsabschluß und wurde dervereinbarte Preis nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet, so werden die am Tage der Leistungsausführung gültigen Listenpreiseberechnet. Wird dem jeweiligen Listenpreis vom Kunden widersprochen, steht uns für die noch ausstehenden (Teil-) Leistungen einRücktrittsrecht vom Vertrag zu, unbeschadet unseres ansonsten fortbestehenden Erfüllungsanspruchs.3. Soweit wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir berechtigt, auch nach Vertragsschluss unsere Leistungen davon abhängig zumachen, dass unser Abnehmer für die von ihm zu erbringende Gegenleistung angemessene Sicherheit stellt, auch wenn dieVoraussetzungen des § 321 BGB nicht vorliegen.4. Mangels besonderer Vereinbarungen erfolgt die Zahlung bar bei Übergabe/Abnahme. Wechsel werden nur nach besonderen schriftlichenVereinbarungen angenommen; ihre Annahme sowie die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber unter Berechnung allerEinziehungs- und Diskontspesen.5. Sind Teilzahlungen vereinbart oder wird der Kaufpreis gestundet, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeitetwaiger an uns übergebener Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der betreffende Kunde, der nicht Verbraucher ist, mit der Zahlungeiner Rate ganz oder teilweise 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt, oder über sein Vermögen die Eröffnung desInsolvenzverfahrens beantragt worden ist.6. Der Kunde, der Unternehmer ist, kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur mit unbestrittenen oder tituliertenAnsprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann ein solcher Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demgleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferfristen, Versendung1. Die von uns angegebenen Leistungstermine und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als„verbindlich“ bezeichnet werden.2. Leistungsfristen beginnen drei Werktage nach Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, ohne eine solche mit Vertragsschluss.Weiterhin ist Voraussetzung für den Beginn der Leistungsfristen, daß die vom Kunden zu besorgenden Unterlagen bei uns vorliegen undeine evtl. vereinbarte Anzahlung bzw. eine eventuell vereinbarte Zahlungsgarantie bei uns eingegangen ist.3. Der Kunde kann uns frühestens vier Wochen nach Überschreiten einer nicht als „verbindlich“ bezeichneten Leistungsfrist bzw. eines nichtals „verbindlich“ bezeichneten Leistungstermins schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist, die mindestens 10 Arbeitstagebetragen muss, zu leisten. Mit Fristablauf kommen wir in Verzug.4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern bzw. verschieben die inAbsätze 1 bis 3 genannten Fristen bzw. Termine angemessen, mindestens jedoch um die Dauer der durch diese Umstände bedingtenLeistungsstörungen unsererseits; dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern oder Erfüllungsgehilfen eintreten.5. Wird ein schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichneter Liefertermin bzw. eine solche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereitsmit der Überschreitung in Verzug.6. Solange unser Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nicht seinerseits nachkommt, kann er die vorstehenden Rechtenicht geltend machen. Erfüllt er seine Vertragspflichten verspätet, so verlängern bzw. verschieben sich die Fristen oder Termine um dieseVerspätung. Für die in Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Pflichten verbleibt es bei der dortigen Regelung.7. Ein Liefertermin oder eine Lieferfrist gelten als eingehalten, wenn vor dessen bzw. deren Ablauf die zu liefernde Ware im Falle desVersendungskaufs einem Spediteur übergeben, im Falle der Holschuld dem Kunden die Versandbereitschaft bzw. Abholbereitschaftschriftlich mitgeteilt und im übrigen, wenn die Ware beim Kunden eingegangen bzw. montiert ist.8. Wird die zu liefernde Ware auf Wunsch des Kunden versandt, sind wir berechtigt, aber ohne ausdrückliche Anweisung des Kunden nichtverpflichtet, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportrisiken zu versichern.
§ 6 Teillieferungen. Abrufaufträge1. Soweit nicht alle Waren vorrätig sind, sind wir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.2. Hat der Kunde Ware bestellt, die vereinbarungsgemäß in von ihm zu bestimmenden Teillieferungen zu liefern ist (Abrufaufträge), giltjeder abgerufene Teil als selbständige Lieferung im Sinne der vorliegenden Bedingungen.3. Bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, die gesamte Ware innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraums bei uns abzurufen.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden von mindestens € 200 und mehr als vier Wochen sind wir berechtigt, die noch abzurufende Ware sofortzu liefern; der Kunde ist in diesem Fall für die zu liefernde Ware vorleistungspflichtig.
§ 7 Abnahmeverpflichtung1. Unser Kunde ist verpflichtet, die von uns zu liefernde Ware oder die von uns zu erbringende Werkleistung innerhalb von sieben Tagennach Zugang der Bereitstellungs- bzw. Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nichtverweigert werden.2. Entsteht uns durch die verspätete Abnahme ein Schaden, so sind wir berechtigt, pauschal 10 % des für die nicht abgenommene Leistungvereinbarten Entgelts als Schadensersatz zu berechnen, sofern uns der Kunde keinen niedrigeren Schaden nachweist. DieGeltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt1. Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt – sofern sie nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist – inunserem Eigentum bis der Kunde das für die gelieferte Ware vereinbarte Entgelt vollständig gezahlthat. Ist der Kunde Unternehmer, so bleibt die Vorbehaltsware darüber hinaus in unserem Eigentum, bis sämtliche Forderungen gegen denKunden aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen ihm und uns erloschen sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Forderungendurch uns und/oder den Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in im Voraus abgetretene Forderungen hat uns der Kundeunverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen und Erteilung der hierfür notwendigen Auskünfte zuunterrichten.3. Im Fall der Gefahr für unser (Mit-)Eigentum sowie im Falle der Zahlungseinstellung durch den Kunden sind wir berechtigt, im Betrieb desKunden die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung unseres Eigentums zu treffen. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder erheblicherVerletzung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Eigentumsvorbehaltsvereinbarung sind wir außerdem berechtigt, uns gehörende Wareauf Kosten des Kunden zur Sicherung unserer Forderungen in unseren unmittelbaren Besitz zu überführen oder geeignete Maßnahmen zurKennzeichnung und Sicherung unseres Eigentums zu treffen. Wir können uns bei den Tätigkeiten nach diesem Absatz auch der Hilfe Dritterbedienen.4. Sind wir nach § 323 BGB vom Vertrag zurückgetreten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zuverwerten. Der Kunde hat Anspruch, auf seine Kosten die Zuziehung eines Sachverständigen zur Wertermittlung der Vorbehaltsware zuverlangen; in Höhe des von diesem Sachverständigen ermittelten Werts der Vorbehaltsware sind wir zur Verrechnung mit unserenForderungen gegenüber dem Kunden verpflichtet. Der Sachverständige ist im Zweifel durch die für uns zuständige Industrie- undHandelskammer zu bestimmen.5. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung hat im Fall des Abs. 4 der Kunde zu tragen. Die Verwertungskosten werden mit 10 %des Verwertungserlöses bzw. des vom Sachverständigen nach Abs. 4 Satz 2 festgesetzten Werts angesetzt,sofern der Kunde nicht nachweist, dass Verwertungskosten nicht oder in niedrigerem Umfang entstanden sind. Uns bleibt das Rechtvorbehalten, höhere Verwertungskosten nachzuweisen.6. Ist der Kunde Unternehmer, gelten ergänzend die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze 7 bis 11.7. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu bearbeiten, sie mit anderen Sachen zu verbinden oderzu vermischen oder sie zu veräußern. Der Kunde hat den Dritten auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. EineVerpfändung oder eine Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Ein ordentlicher Geschäftsgang in diesem Sinn liegtnicht vor, wenn die Abtretung der Forderung des Kunden gegen den Dritten, der durch die vorstehende Maßnahme Eigentum erhält,ausgeschlossen ist.8. Der Kunde, der die Vorbehaltsware im Rahmen seines Unternehmens an Dritte veräußern oder bearbeiten möchte, hat diese, solangesie in unserem Eigentum steht, ab Einräumung des Besitzes an der Ware auf seine Kosten gegen alle Risiken zu versichern und uns denAbschluss der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt schon heute an uns alle seine Ansprüche gegen den Versicherer, die imZusammenhang mit einem Schaden an der Vorbehaltsware entstehen, ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, unserEigentum auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferte Ware nicht unmittelbar für ihn, sondern für Dritte bestimmt ist.9. Der Kunde tritt uns schon heute sicherungsweise seine sämtlichen Forderungen gegen Dritte (Drittschuldner) ab, die er durch denVerkauf, die Be- oder Verarbeitung oder die Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibtjedoch zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt. Wir könnenjederzeit verlangen, dass die abgetretenen Forderungen über einbesonderes Konto einzuziehen und nach Eingang sofort an uns abzuführen sind. Der Kunde ist auf Verlangen auch jederzeit verpflichtet,uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen (insbesondere Forderungsbetrag sowie Name undAdresse der Drittschuldner) mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nachVerarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nurbezüglich eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Warenweiterveräußert wird.10. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungenentstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Warensteht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert derübrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum ander neuen Sache, so besteht zwischen dem Kunden unduns Einigkeit darüber, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengtenVorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.11. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungen nach diesen Geschäftsbedingungen die uns gegen den Kunden zustehendenForderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahlfreizugeben.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht durch uns, unsere Erfüllungsgehilfen oder unsere gesetzlichenVertreter ist unsere Haftung ausgeschlossen (Haftungsausschluss).2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen aus dem Vertrag beschränkt sich unsere Haftung in jedem Fall auf den nach der Art der Wareoder sonstigen Leistung für einen ordentlichen Kaufmann bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbarenDurchschnittsschaden (Haftungsbegrenzung). Eine Ersatzpflicht für nicht unmittelbare oder nicht vertragstypische Folgeschäden ist indiesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oderErfüllungsgehilfen.3. Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn gegen uns deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt derLeistung geltend gemacht werden.4. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit Deckung im Rahmen einer Versicherung für Sachschäden besteht.5. Schadensersatzansprüche der vorstehend beschriebenen Art verjähren – soweit wir nicht arglistig gehandelt haben – nach einem Jahr.6. Die vorstehenden Regelungen betreffen keine Produkthaftungsansprüche und keine Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens,Körpers oder der Gesundheit einer Person.
§ 10 Rücktritt1. Wir behalten uns vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fällehöherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und wir die Nichtbelieferung nicht zuvertreten haben. Über solche Umstände haben wir den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen; eventuell bereits erhobeneGegenleistungen haben wir unverzüglich zu erstatten, ansonsten unser Rücktrittsrecht nach Satz 1 erlischt.2. Ein Rücktrittsrecht behalten wir uns weiter bis zur endgültigen Zahlung des Kaufpreises vor, wenn der Kunde über die seineKreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen einInsolvenzverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet für den noch offenen Kaufpreis Sicherheit.3. Ist Inhalt eines Vertrags mit unserem Kunden, die Herstellung einer Leistungssteigerung des Motors oder einer Verbesserung derFahrwerkseigenschaften eines Automobils und stellt sich während unserer Tätigkeit heraus, daß der von uns geschuldete Erfolg nicht odernur mit unverhältnismäßig hohen Mitteln erreichbar ist, so sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Abs. 1 Satz 2 giltentsprechend.
§ 11 PfandrechtAn einer Sache des Kunden, die aufgrund eines Auftrags in unseren Besitz gelangt ist, steht uns wegen aller Forderungen aus derGeschäftsbeziehung, sofern diese in einen natürlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Herausgabeanspruch des Kundenstehen, ein Zurückbehaltungs- und ein vertragliches Pfandrecht zu. Wir sind zur Pfandverwertung im Wege des freihändigen Verkaufsberechtigt. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift desKunden.
§ 12 ErfüllungsortErfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Saarwellingen.
§ 13 Gerichtsstand. Rechtswahl1. Gerichtsstand ist Saarlouis. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus derGeschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Saarlouis.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 14 Wirksamkeitsklausel1. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen unbeschadet weitergehender Formerfordernisse der Schriftform (auch Telefax, Telex oderTelegramm) oder der elektronischen Form. Weiterhin bedarf auch eine Vereinbarung dieser Form, nach welcher das Formerfordernisgenerell oder im Einzelfallaußer Kraft gesetzt werden soll.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser oder den übrigen mit unseren Kunden getroffenen Vereinbarungen ganz oder teilweiseunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Beteiligten sind in diesem Fallverpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlichzulässiger Weise wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
§ 15 GewährleistungDie nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 11 gelten zusätzlich, wenn unsere Leistung in der Lieferung einer beweglichen Sacheaufgrund eines Kaufvertrags oder aufgrund eines Werkvertrags über die von uns herzustellende der erzeugende Sache (§ 651 BGB)besteht.
§ 16 Gewährleistungsfristen1) Fahrzeugteile:Bei Verkauf von Fahrzeugteilen gewährleisten wir die Mängelfreiheit dieser Teile, insbesondere die Eignung für die nach dem Kaufvertragvorausgesetzte Verwendung und, soweit eine solche nicht ausdrücklich vereinbart ist, die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und eineBeschaffenheit, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.2) Umbau von Kundenfahrzeugen:Bei Umbau von Kundenfahrzeugen (Karosserie-, Fahrwerks-, Motorumbauten usw.) wird eine Gewährleistung für die Dauer von 12Monaten ohne Kilometerbeschränkung auf diejenigen Teile gewährt, die ausgetauscht wurden oder Gegenstand der Bearbeitung waren.Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum.3) Gebrauchtfahrzeuge:Auf Gebrauchtfahrzeuge welche von uns in eigenem Namen verkauft werden, wird eine Gewährleistung für die Freiheit von Sachmängelnfür einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum.
§ 17 Beschaffenheit1. Mit dem Kunden gilt als vereinbart, dass als Beschaffenheit der Ware unsere jeweilige Produktbeschreibung gilt.2. Durch den Einbau leistungssteigernder Bauteile und/oder die Aufhebung einer Tempobegrenzung kann sich der Verbrauch an Kraft- undSchmierstoffen verändern. Darüber hinaus können sich auch die Wartungsintervalle verkürzen. Die erhöhte Leistungsfähigkeit führt oft zuveränderter Fahrweise mit erhöhtem Verschleiß an Reifen und Motoren. Solche Mehraufwendungen stellen keinen Sachmangel dar, da sieeine unmittelbare Folge der Leistungssteigerung sind.3. Garantien gelten nur dann als übernommen, wenn die Übernahme in Textform erfolgt oder sich aus dem Zusammenhang zweifelsfreiergibt, dass eine solche Garantie übernommen werden soll. Ansprüche aus solchen Garantien können nur insoweit geltend gemachtwerden, wie der Kunde durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
§ 18 Rügepflicht des Kunden1. Der Kunde hat die von uns gelieferte Ware nach Erhalt zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zweiWochen schriftlich anzuzeigen. Zeigen sich (verdeckte) Mängel später, so ist die Anzeige innerhalb der vorgenannten Frist nachEntdeckung des Mangels zu machen.2. Die für Kaufleute geltende Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.
§ 19 Durchführung der Gewährleistung1. Wird ein Mangel erst nach Gefahrübergang offenkundig, hat der Kunde uns den Mangel anzuzeigen und uns Gelegenheit zu geben,diesen innerhalb einer auch die Interessen des Kunden berücksichtigenden angemessenen Frist zu überprüfen. Werden diemängelbehafteten Sachen ohne unsere Prüfung vor Ablauf einer solchen Frist verändert, insbesondere der Mangel von Dritten ohne unsereZustimmung beseitigt, erlischt der Gewährleistungsanspruch.2. Erbringen wir eine mangelhafte Leistung, hat der Kunde zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung. Statt Nachbesserung sind wirberechtigt, kostenfrei Ersatz zu liefern.3. Hat uns der Kunde fruchtlos eine Frist zur Mangelbeseitigung, die nicht kürzer als 15 Arbeitstage sein darf, gesetzt, hat er sich nachFristablauf auf unsere schriftliche Aufforderung hin binnen zweier Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin Erfüllungverlangt. Wird nicht fristgerecht Erfüllung verlangt, erlischt der Erfüllungsanspruch, sofern wir den Kunden bei der Aufforderung auf dieseFolge schriftlich hingewiesen haben.4. Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung sind nur zulässig, wenn neben den übrigen Voraussetzungen unserePflichtverletzung nicht unerheblich ist und dem Kunden das Behalten der Leistung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nichtzumutbar ist.5. Die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen kann von uns verweigert werden, solange der Kunde mit wesentlichen Vertragspflichten inVerzug oder außerstande ist, unseren noch offenen und nach Mängelbeseitigung fälligen Entgeltsanspruch zu erfüllen. Letzteres wirdvermutet, wenn sich der Kunde uns gegenüber mit Zahlungen (auch aus anderen Geschäften) mit mehr als € 2.000 ungeachtet zweierMahnungen in Verzug befindet.6. Schäden, welche aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Anbringung oder Überbeanspruchung der Kaufsache oder durch dieNichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege der Kaufsache (z.B. Betriebsanleitung, Serviceheft etc.)entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wir weisen außerdem ausdrücklich darauf hin, dass Schäden, die aufgrundvon Verschleiß durch überdurchschnittlich hohe Laufleistungen (>30.000 km/Jahr) entstanden sind, auch innerhalb der Gewährleistungszeitkeinen Sachmangel darstellen und damit von der Gewährleistung ausgeschlossen sind.7. Die Gewährleistung erlischt, wenn– das Fahrzeug oder Fahrzeugteile bei Wettbewerbsfahrten eingesetzt oder wettbewerbsähnlich beansprucht wurde;– das Fahrzeug in von speeedtecs nicht genehmigter Weise technisch weiter verändert wurde.
§20 TÜV-AbnahmeEin Anspruch des Käufers / Bestellers auf TÜV-Eintragung in die Fahrzeugpapiere nach eintragungspflichtigen Veränderungen an seinemFahrzeug besteht nur bei dem TÜV, der das dazugehörige Teilegutachten erstellt hat.§ 21 Verjährung (Gewährleistungsfrist)1. (Gewährleistungs-) Ansprüche des Kunden im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren – vorbehaltlich Abs. 3 – innerhalb von 12Monaten; ist der Kunde Verbraucher, verlängert sich diese Frist auf 24 Monate. Satz 1 gilt nicht, wenn wir arglistig gehandelt haben.2. Im Falle der Nacherfüllung durch einen Austausch von Teilen oder einer Ersatzlieferung wird die Verjährungsfrist nicht verlängert,sondern richtet sich auch in diesen Fällen nach Abs. 1; sie beginnt mit Ablieferung der ursprünglichen Sache bzw. der Erfüllung desErsatztatbestands nach Abs. 1 Satz 2.3. Für die in § 9 geregelten Ansprüche auf Schadensersatz (z. B. Mangelfolgeschäden) verbleibt es bei der Verjährunq gem. § 9 Abs. 5. FürAnsprüche des Kunden aufgrund von uns abgegebener Garantien endet die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf der in der Garantieenthaltenen Garantiezeit.
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